Änderungen der Anforderungen an elektronische Rechnungen
- Auch künftig wird zwischen Rechnungen in Papierform und elektronisch übermittelten Rechnungen unterschieden.
- Bei beiden Rechnungsformen ist über die gesamte Aufbewahrungsfrist (min. 10 Jahre) zu gewährleisten
- die Echtheit der Herkunft (Identität des Rechnungsausstellers),
- die Unversehrtheit der Rechnung (keine Änderung der Angaben),
- die Lesbarkeit.
- Bei elektronischen Rechnungen ist die Echtheit und Unversehrtheit wie bisher durch qualifizierte Signatur oder elektronischen Datenausgleich (EDI-Verfahren) möglich und nunmehr zusätzlich durch “innerbetriebliche Kontrollverfahren.”
Durch dieses Kontrollverfahren muss ein “verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung” geschaffen werden.
- Parallel wird dem Finanzamt bei einer Umsatzsteuernachschau das Recht eingeräumt auf elektronische Daten zuzugreifen.
Das bedeutet, dass ein Finanzbeamter ohne Vorankündigung bei Ihnen erscheinen und einen sofortigen Zugriff auf Ihr EDV-System verlangen kann. Sie sollten hier durch Einrichtung eines Benutzers und Vergabe von entsprechend beschränkten Rechten Vorsorge treffen.
- Die Regelungen gelten rückwirkend für Rechnungen, mit denen Leistungen nach dem 30.06.2011 abgerechnet werden.